| Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben § 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Mitgliedsbeiträge § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 7 Organe des Vereins § 8 Mitgliederversammlung § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 12 Der Vorstand § 12a Der erweiterte Vorstand § 13 Zuständigkeit des Vorstands § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands § 14a Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes § 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands § 16 Der Kassenprüfer § 17 Auflösung des Vereins § 18 Bekanntmachungen § 19 Inkrafttreten
Anlage Beitragsordnung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bonaforth“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Heimatverein Bonaforth e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Hann. Münden, Ortsteil Bonaforth. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in der Gemeinde, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und die Bewahrung des kulturellen Erbes der Ortschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung und Bewahrung heimatkundlichen Kulturgutes, Durchführung von Vorträgen kultureller und heimatkundlicher Ausrichtung, Kontaktpflege mit benachbarten Heimatvereinen, heimatkundliche Wanderungen, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken. Der Verein hat die Aufgabe, das Heimatbewusstsein zu fördern, Überliefertes zu bewahren und Neues sinnvoll weiterzuentwickeln, ortsbezogene Interessen zu vertreten sowie die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger mit dem Ort zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kapellengemeinde Bonaforth ausschließlich zur Erhaltung des Kirchengebäudes.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person und von juristischen Personen, sowie Personen-Vereinigungen erworben werden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder, Mitglieder unter 18 Jahre, sowie Mitglieder in der Ausbildung und Arbeitslose sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. In begründeten Härtefällen kann eine Beitragsfreiheit durch den Vorstand gewährt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§8 + §10) und der Vorstand (§12) und der erweiterte Vorstand (§12a) § 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat nur jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands Entlastung des Vorstands Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge Wahl und Abwahl des Vorstands Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Wahl der Kassenprüfer
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
Zum Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB gehören - der/die 1. Vorsitzende - der/die 2. Vorsitzende - zwei Beisitzer/innen Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 12a der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand sollte aus mindestens 1 gewählten Vereinsmitglied bestehen. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Arbeitskreisleiter, die nicht bereits im Vorstand vertreten sind. Der erweiterte Vorstand hat Aufgaben organisatorischer Art innerhalb des Vereins zu erfüllen. Er vertritt den Verein nicht nach außen.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Wahl durchzuführen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 14a Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die nur die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt hat, mit der Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erfolgen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 18 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Heimatvereins erfolgen durch einfachen Brief, Postwurfsendung, durch Aushang oder Tagespresse. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens immer per Brief.
§ 19 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.02.2013 in Bonaforth beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Anlage Beitragsordnung
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.02.2011
1. Der Beitrag beträgt 12,00 € pro Kalenderjahr
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.
Bedingt durch die Umstellung auf den SEPA Zahlungsverkehr wurde durch den Vorstand der 15.02. eines jeden Jahres als Fälligkeitstermin für den Lastschrifteinzug festgesetzt. |
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